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GESELLSCHAFT FÜR MUSIKGESCHICHTE IN BADEN-WÜRTTEMBERG e.V.

Satzung vom 30. April 1993 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 22.11.2014

(Die Satzung können Sie sich auch hier als pdf-Datei herunterladen.)

 

(1) Der Verein führt den Namen GESELLSCHAFT FÜR MUSIKGESCHICHTE IN BADEN-WÜRTTEMBERG e.V.

 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 

(2) Sitz des Vereins ist Tübingen.

 

(1) Zweck des Vereins ist die Erforschung der Geschichte der Musik in Baden-Württemberg, die Erfassung der landeskundlichen Quellen auf wissenschaftlicher Basis und die Sammlung, Erschließung und Erhaltung der musikalischen Denkmäler. Der Verein bedient sich dazu der engen Zusammenarbeit mit den musikwissenschaftlich tätigen Hochschulen und Institutionen des Landes Baden-Württemberg.

 

(2) Der Verein führt zur Erreichung dieses Zweckes insbesondere folgende Maßnahmen durch:

Veröffentlichung vom Sammlungskatalogen

Herausgabe von Musikwerken in geeigneten Reihen.

Publikation von Studien zur Musikgeschichte des Landes in einer Zeitschrift und in einer Monographiereihe.

Herausgabe von Tonträgern.

Veranstaltungen wie Symposien, Vorträge, Konzerte, Exkursionen, etc.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

 

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung; durch schriftliche, an ein Vorstandsmitglied gerichtete Austrittserklärung, die nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich ist und die zu ihrer Wirksamkeit voraussetzt, dass sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen ist; durch Streichung aus der Mitgliederliste.

 

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

 

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

Der Beirat.

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Sie sind gesetzliche Vertreter des Vereins und je einzeln zur Vertretung berechtigt. Der Vorstand entscheidet gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Beirats über wissenschaftliche Vorhaben des Vereins.

 

(2) Dem erweiterten Vorstand gehören an: Der Vorsitzende des Beirats, der Schriftführer, der Schatzmeister und bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder.

 

(3) Im Innenverhältnis darf der Vizepräsident allein handeln, wenn der Präsident verhindert ist.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

 

(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des sitzungsleitenden Vorsitzenden ausschlaggebend. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder fernmündlich zustimmen.

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Angabe von Ort und Zeit einzuberufen.

 

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts (Geschäfts- und Kassenbericht) des Vorstands sowie dessen Entlastung;

Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;

Wahl des Vorstands und der Mitglieder des Beirats;

Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;

Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von drei Geschäftsjahren;

Ernennung von Ehrenmitgliedern;

Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verhandlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.

 

(1) Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der Umsetzung der dem Verein zu setzenden Ziele und Aufgaben. Insbesondere berät er hinsichtlich der konzeptionellen Ausrichtung und der Auswahl von Herausgebern und Projektleitern.

 

(2) Der Vorsitzende des Beirats muss Mitglied der Gesellschaft sein.

 

(3) Der Beirat besteht aus mindestens 7 und bis zu 15 Mitgliedern. In die nähere Wahl kommen hierzu die in Baden-Württemberg tätigen Musikwissenschaftler, Vertreter der Badischen und der Württembergischen Landesbibliothek, Vertreter aus Kultur, Bildung, Medien, Politik und Verwaltung sowie weitere, den Zielen des Vereins nahestehende Personen.

 

(4) Die Beiräte werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds kann für den Rest der Ernennungsperiode ein neues Mitglied durch den Vorsitzenden des Beirats und den Präsidenten ad interim ernannt werden. Eine Wahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Beirats üben ihre beratende und fördernde Funktion ehrenamtlich aus.

 

(5) Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden auf die Dauer von jeweils drei Jahren. Der Beirat kann auf Vorschlag des Vorsitzenden Ausschüsse bilden.

 

(6) Der Beirat tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Eine Sitzung ist auch anzuberaumen, wenn die Mehrzahl der Beiratsmitglieder dies schriftlich beantragt. Beschlüsse fasst der Beirat mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen; er wird für Neumitglieder am Tage des Beitritts, im Übrigen zum Jahresbeginn fällig.

 

(1) Im Geschäftsjahr ist mindestens eine Kassenprüfung vorzunehmen.

 

(2) Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

 

Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.

 

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft.

Anmerkung: Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Männer und Frauen.